Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft seit 25/04/2016

Ursprungsrechtsakt
Referenzstellen (15)
05/04/2016
Delegierte Verordnung 2016/522 veröffentlicht im ABl.
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Delegierte Verordnung 2016/522

Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften (Text von Bedeutung für den EWR)

ErwägungsgründeArtikel 1 - Gegenstand und AnwendungsbereichArtikel 2 - BegriffsbestimmungenArtikel 3 - Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von DrittstaatenArtikel 4 - Indikatoren für manipulatives HandelnArtikel 5 - Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle und Mindestschwelle für die thermische NennleistungArtikel 6 - Festlegung der zuständigen BehördeArtikel 7 - Handel während eines geschlossenen ZeitraumsArtikel 8 - Außergewöhnliche UmständeArtikel 9 - Merkmale des Handels während eines geschlossenen ZeitraumsArtikel 10 - Zu meldende Geschäfte Q&AArtikel 11 - Inkrafttreten und GeltungANHANG IANHANG II