Artikel 5
Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle und Mindestschwelle für die thermische Nennleistung
1. Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) liegt
a) |
die Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle bei 6 Mio. Tonnen pro Jahr; |
b) |
die Mindestschwelle für die thermische Nennleistung bei 2 430 MW. |
2. Die in Absatz 1 festgelegten Mindestschwellen sollten auf Konzernebene gelten und sich auf alle Geschäftstätigkeiten beziehen, einschließlich Luftverkehrstätigkeiten oder Anlagen, die der betreffende Akteur des Emissionszertifikate-Marktes, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist.