Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 5 - Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle und Mindestschwelle für die thermische Nennleistung

Artikel 5

Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle und Mindestschwelle für die thermische Nennleistung

1.   Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) liegt

a)

die Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle bei 6 Mio. Tonnen pro Jahr;

b)

die Mindestschwelle für die thermische Nennleistung bei 2 430 MW.

2.   Die in Absatz 1 festgelegten Mindestschwellen sollten auf Konzernebene gelten und sich auf alle Geschäftstätigkeiten beziehen, einschließlich Luftverkehrstätigkeiten oder Anlagen, die der betreffende Akteur des Emissionszertifikate-Marktes, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist.