Artikel 9
Merkmale des Handels während eines geschlossenen Zeitraums
Der Emittent darf einer Person, die bei ihm Führungsaufgaben wahrnimmt, unter bestimmten Umständen gestatten, während eines geschlossenen Zeitraums Geschäfte auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter zu tätigen, und zwar unter anderem dann, wenn
a) |
die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms Finanzinstrumente erhalten oder gewährt bekommen hat und dabei die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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b) |
die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms, das sich über einen geschlossenen Zeitraum erstreckt, Finanzinstrumente erhalten oder gewährt bekommen hat, sofern in Bezug auf die Konditionen, die Periodizität, den Zeitpunkt der Vergabe, die Gruppe der bezugsberechtigten Personen und den Betrag der zu vergebenden Finanzinstrumente ein vorab geplanter und organisierter Ansatz verfolgt wird, und die Vergabe oder Gewährung von Finanzinstrumenten in einem vorgegebenen Rahmen stattfindet, in dem etwaige Insiderinformationen keinen Einfluss auf die Vergabe oder Gewährung haben; |
c) |
die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, Optionen oder Optionsscheine ausübt oder die ihr im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms zugewiesenen Wandelschuldverschreibungen umwandelt, wenn das Laufzeitende derartiger Optionen, Optionsscheine oder Wandelschuldverschreibungen in einen geschlossenen Zeitraum fällt, und sie die Anteile verkauft, die im Anschluss an die Ausübung oder Umwandung erworben wurden, und dabei alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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d) |
die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms Finanzinstrumente des Emittenten erwirbt und dabei alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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e) |
die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, direkt oder indirekt Finanzinstrumente transferiert oder erhält, sofern die Finanzinstrumente zwischen zwei Konten der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, transferiert werden und ein solcher Transfer nicht zu einer Änderung des Preises von Finanzinstrumenten führt; |
f) |
die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, Pflichtaktien oder Bezugsberechtigungen des Emittenten erwirbt und die Frist für einen solchen Erwerb nach den für den Emittenten geltenden Satzungen oder Vorschriften in einen geschlossenen Zeitraum fällt, vorausgesetzt, dass die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, dem Emittenten Belege für die Gründe vorlegen kann, weshalb der Erwerb nicht zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet und der Emittent mit dieser Erklärung zufrieden ist. |