Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 6 - Festlegung der zuständigen Behörde

Artikel 6

Festlegung der zuständigen Behörde

1.   Die zuständige Behörde, der ein Emittent von Finanzinstrumenten den Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden muss, ist in jedem der folgenden Fälle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Emittent registriert ist:

a)

wenn und solange Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für sie die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in dem Mitgliedstaat beantragt hat, in dem er registriert ist;

b)

wenn und solange keine Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für sie keine Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in einem Mitgliedstaat beantragt hat, vorausgesetzt, es existieren andere Finanzinstrumente des Emittenten, die zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder für die er die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in dem Mitgliedstaat beantragt hat, in dem er registriert ist.

2.   In allen anderen Fällen, einschließlich solchen, in denen der Emittent in einem Drittstaat eingetragen ist, ist die zuständige Behörde, der ein Emittent von Finanzinstrumenten den Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen melden muss, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem

a)

Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für diese erstmals die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz beantragt hat;

b)

andere Finanzinstrumente des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder für die er erstmals die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz beantragt hat, wenn und solange keine Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für diese keine Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in einem Mitgliedstaat beantragt hat.

Sind die maßgeblichen Finanzinstrumente des Emittenten zum Handel zugelassen oder werden mit seinem Einverständnis gehandelt oder hat der Emittent für sie gleichzeitig die erstmalige Zulassung zum Handel an Handelsplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so meldet er den zu erwartenden Aufschub der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, der im Hinblick auf die Liquidität der relevanteste Markt im Sinne der gemäß Artikel 26 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission ist.

3.   Für die Zwecke der Meldungen nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 meldet ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate den Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate registriert ist.


(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).