Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

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Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen im Hinblick auf Folgendes fest:

1.

die Ausdehnung der Ausnahme von den in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verpflichtungen und Verboten auf bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten bei der Ausübung ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und Politik zur Staatsschuldenverwaltung;

2.

die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation;

3.

die Schwellenwerte für die Offenlegung von Insiderinformationen durch Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate;

4.

die zuständige Behörde, der ein Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen zu melden ist;

5.

die Umstände, unter denen der Handel während eines geschlossenen Zeitraums durch den Emittenten erlaubt werden kann;

6.

die Arten von Geschäften, die die Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften von Führungskräften auslösen.