Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen im Hinblick auf Folgendes fest:
1. |
die Ausdehnung der Ausnahme von den in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verpflichtungen und Verboten auf bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten bei der Ausübung ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und Politik zur Staatsschuldenverwaltung; |
2. |
die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation; |
3. |
die Schwellenwerte für die Offenlegung von Insiderinformationen durch Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate; |
4. |
die zuständige Behörde, der ein Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen zu melden ist; |
5. |
die Umstände, unter denen der Handel während eines geschlossenen Zeitraums durch den Emittenten erlaubt werden kann; |
6. |
die Arten von Geschäften, die die Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften von Führungskräften auslösen. |