Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

ANHANG II

ANHANG II

Indikatoren für manipulatives Handeln

ABSCHNITT 1

INDIKATOREN FÜR MANIPULATIVES HANDELN DURCH AUSSENDEN FALSCHER ODER IRREFÜHRENDER SIGNALE UND DURCH HERBEIFÜHREN BESTIMMTER KURSE (ANHANG I ABSCHNITT A DER VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2014)

1.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (a) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

Kauf von Positionen, auch nach Absprache durch mehrere Beteiligte, eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts auf dem Sekundärmarkt im Anschluss an die Zuteilung auf dem Primärmarkt in der Absicht, den Preis künstlich in die Höhe zu treiben und bei anderen Investoren Interesse zu wecken — was gewöhnlich, beispielsweise im Zusammenhang mit Eigenkapital, als Absprache auf dem Anschlussmarkt eines öffentlichen Erstangebots, an dem die Abspracheparteien beteiligt sind, bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

eine ungewöhnliche Konzentration von Transaktionen und/oder Handelsaufträgen, entweder allgemein oder aufseiten nur einer Person, die dazu ein oder mehrere Konten benutzt, bzw. aufseiten einer begrenzten Anzahl von Personen;

ii)

Transaktionen oder Handelsaufträge, die keine andere Berechtigung erkennen lassen als die, den Kurs oder das Handelsvolumen im Verlauf eines Börsentages, etwa zur Eröffnung oder kurz vor Schließung, in der Nähe eines Referenzpunktes in die Höhe zu treiben.

b)

Abwicklung von Transaktionen oder Handelsaufträgen in einer Weise, die einen Rückgang oder Anstieg der Kurse für das Finanzinstrument, einen damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder ein auf Emissionszertifikaten beruhendes Auktionsobjekt unter bzw. über ein bestimmtes Niveau bewirkt und diese Transaktionen dadurch behindert, womit hauptsächlich die nachteiligen Folgen vermieden werden sollen, die sich aus Änderungen im Kurs des Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts ergeben, was gewöhnlich als „Creation of a floor or a ceiling in the price pattern“ (Erzeugung eines Tiefstpreises oder eines Höchstpreises im Preisgefüge) bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

Transaktionen oder Handelsaufträge, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass in den Tagen vor der Ausgabe, der vorzeitigen Tilgung oder dem Erlöschen damit verbundener Derivate oder Wandelanleihen der Preis ansteigt, sinkt oder beibehalten wird;

ii)

Transaktionen oder Handelsaufträge, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass der gewichtete Durchschnittspreis eines Tages oder eines bestimmten Zeitraums während eines Handelstages ansteigt oder sinkt;

iii)

Transaktionen oder Handelsaufträge, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass der Preis eines zugrunde liegenden Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts unter oder über dem Ausübungspreis oder einem anderen zur Bestimmung der Auszahlung eines entsprechenden Derivats am Ende seiner Laufzeit benutzten Elements (z. B. einer Sperre) gehalten wird;

iv)

Transaktionen an einem Handelsplatz, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass der Preis eines zugrunde liegenden Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts dahin gehend modifiziert wird, dass er den Ausübungspreis oder ein anderes zur Bestimmung der Auszahlung eines entsprechenden Derivats am Ende seiner Laufzeit benutztes Element (z. B. eine Sperre) übersteigt oder nicht erreicht;

v)

Transaktionen, die zur Modifizierung des Abrechnungskurses eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts führen (bzw. wahrscheinlich dazu führen), wenn dieser Kurs insbesondere bei der Berechnung der Einschussanforderungen als Referenzkurs oder entscheidender Faktor genutzt wird.

c)

Erteilung kleiner Kauf- oder Verkaufsaufträge, um den Grad der verdeckten Aufträge festzustellen und insbesondere einzuschätzen, welche Positionen auf einer „Dark Platform“ verbleiben, was gewöhnlich als „Ping-Aufträge“ bezeichnet wird;

d)

Ausführung von Handelsaufträgen oder einer Reihe von Handelsaufträgen, um Aufträge anderer Teilnehmer auszuspähen, und anschließende Auslösung eines Handelsauftrags unter Ausnutzung der erlangten Informationen, was gewöhnlich als „Phishing“ bezeichnet wird.

2.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (b) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

die unter Punkt 1 (a) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich — beispielsweise im Zusammenhang mit Eigenkapital — als Absprache auf dem Anschlussmarkt eines öffentlichen Erstangebots, an dem die Abspracheparteien beteiligt sind, bezeichnet wird;

b)

Ausnutzung des erheblichen Einflusses einer marktbeherrschenden Stellung auf das Angebot an bzw. die Nachfrage nach Umsetzungsmechanismen für ein Finanzinstrument, einen verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder ein auf Emissionszertifikaten beruhendes Auktionsobjekt mit dem Ziel einer deutlichen Verfälschung bzw. wahrscheinlichen Verfälschung der Preise, zu denen andere Parteien Lieferungen vornehmen, entgegennehmen oder herausschieben müssen, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen, was gewöhnlich als „Abusive Squeeze“ (missbräuchlicher Druck) bezeichnet wird;

c)

Abwicklung von Handelsgeschäften oder Erteilung von Handelsaufträgen an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes (einschließlich Abgabe von Interessenbekundungen) in der Absicht, den Kurs desselben Finanzinstruments an einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts in unzulässiger Weise zu beeinflussen, was gewöhnlich als „Inter-trading Venues Manipulation“ (handelsplatzübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes zum Zwecke der unzulässigen Positionierung des Kurses eines Finanzinstruments an einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes). Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

Ausführung einer Transaktion, die zur Veränderung der Geld- und Briefkurse führt, wenn die Differenz zwischen diesen Geld- und Briefkursen ein Faktor ist, der die Festlegung des Preises einer anderen Transaktion unabhängig davon beeinflusst, ob diese an demselben Handelsplatz stattfindet oder nicht;

ii)

der unter Punkt 1 (b) (i), (b) (iii), (b) (iv) und (b) (v) dieses Abschnitts genannten Indikatoren;

d)

Abwicklung von Handelsgeschäften oder Erteilung von Handelsaufträgen an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes (einschließlich Abgabe von Interessenbekundungen) in der Absicht, den Kurs eines verbundenen Finanzinstruments an einem anderen oder demselben Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines verbundenen auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts in unzulässiger Weise zu beeinflussen, was gewöhnlich als „Cross-product Manipulation“ (produktübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel mit einem Finanzinstrument in der Absicht, den Kurs eines verbundenen Finanzinstruments an einem anderen oder demselben Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in unzulässiger Weise zu beeinflussen). Diese Praxis lässt sich auch anhand der zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen, auf die in Punkt 1 (b) (i), (b) (iii), (b) (iv) und (b) (v) sowie in Punkt 2 (c) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird.

3.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (c) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

Vorkehrungen für den Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts, bei dem es nicht zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentums oder des Marktrisikos kommt oder bei dem eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums oder des Marktrisikos zwischen den gemeinschaftlich oder in Absprache handelnden Parteien stattfindet, was gewöhnlich als „Wash Trades“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

ungewöhnliche Wiederholung einer Transaktion zwischen einer kleinen Anzahl von Parteien über einen gewissen Zeitraum;

ii)

Transaktionen oder Handelsaufträge, durch die sich die Bewertung einer Position verändert bzw. wahrscheinlich verändert, obwohl der Umfang der Position weder kleiner noch größer wird;

iii)

des unter Punkt 1 (a) (i) dieses Abschnitts genannten Indikators.

b)

Erteilung von Handelsaufträgen oder Ausführung von Handelsaufträgen bzw. einer Reihe von Handelsaufträgen, die auf einer öffentlichen Anzeigetafel erscheinen, um bei einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt den Eindruck lebhafter Umsätze oder Kursbewegungen zu erwecken, was gewöhnlich als „Painting the tape“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen, auf die in Punkt 1 (a) (i) und Punkt 3 (a) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird.

c)

Transaktionen im Ergebnis der gleichzeitigen oder fast gleichzeitigen Erteilung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen sehr ähnlichen Umfangs und zu ähnlichen Kursen durch ein und dieselbe Partei oder verschiedene Parteien, die sich abgesprochen haben, was gewöhnlich als „Improper Matched Orders“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

Transaktionen oder Handelsaufträge, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass ein Marktpreis festgesetzt wird, wenn die Liquidität oder die Orderbuchtiefe am betreffenden Handelstag nicht für eine Preisfestsetzung ausreichen;

ii)

der unter den Punkten 1 (a) (i), 3 (a) (i) und 3 (a) (ii) dieses Abschnitts genannten Indikatoren.

d)

Transaktionen oder eine Reihe von Transaktionen zur Verschleierung des Eigentums an einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt mittels Verstoßes gegen die Offenlegungspflichten, indem das betreffende Finanzinstrument, der verbundene Waren-Spot-Kontrakt oder das auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekt im Namen einer oder mehrerer Parteien gehalten wird, mit denen Absprachen getroffen wurden. Im Hinblick auf den tatsächlichen Halter des Finanzinstruments, des verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder des auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts ist die Offenlegung irreführend, was gewöhnlich als „Concealing Ownership“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators für Marktmanipulation veranschaulichen, auf den in Punkt 3 (a) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird.

4.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (d) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

die unter Punkt 3 (b) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Painting the tape“ bezeichnet wird;

b)

die unter Punkt 3 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Improper Matched Orders“ bezeichnet wird;

c)

Einnahme einer Long-Position bei einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt mit anschließenden weiteren Ankäufen und/oder Ausstreuung irreführender positiver Informationen über das Finanzinstrument, den verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder das auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekt in der Absicht, den Kurs des Finanzinstruments, des verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder des auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts mittels Anlocken weiterer Käufer hochzutreiben. Hat der Kurs dann einen künstlich hohen Stand erreicht, wird die Long-Position abgestoßen, was gewöhnlich als „Pump und Dump“ bezeichnet wird;

d)

Einnahme einer Short-Position bei einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt mit anschließenden weiteren Verkäufen und/oder Ausstreuung irreführender negativer Informationen über das Finanzinstrument, den verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder das auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekt in der Absicht, den Kurs des Finanzinstruments, des verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder des auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts mittels Anlocken weiterer Verkäufer abstürzen zu lassen. Wenn der Kurs dann im Keller ist, wird die gehaltene Position geschlossen, was gewöhnlich als „Trash und Cash“ bezeichnet wird;

e)

Erteilung einer großen Zahl von Handelsaufträgen und/oder Auftragsstornierungen und/oder -aktualisierungen, um Unsicherheit für die anderen Teilnehmer zu erzeugen, deren Prozess zu verlangsamen und/oder die eigene Strategie zu verschleiern, was gewöhnlich als „Quote Stuffing“ bezeichnet wird;

f)

Erteilung von Handelsaufträgen oder einer Auftragsserie bzw. Abwicklung von Transaktionen oder einer Transaktionsserie mit der Absicht, einen Trend auszulösen oder zu verschärfen und andere Teilnehmer zu ermutigen, den Trend zu beschleunigen oder zu erweitern, um eine Gelegenheit für die Auflösung oder Eröffnung einer Position zu einem günstigen Preis zu schaffen, was gewöhnlich als „Momentum Ignition“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand einer großen Zahl von Auftragsstornierungen (z. B. gemessen an der Zahl der Handelsaufträge), die in Verbindung mit dem Verhältnis zum Volumen (z. B. Anzahl der Finanzinstrumente je Auftrag) betrachtet werden kann, veranschaulichen.

5.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (e) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

die unter Punkt 1 (b) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Creation of a floor or a ceiling in the price pattern“ bezeichnet wird;

b)

die unter Punkt 2 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Inter-trading venues manipulation“ (handelsplatzübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in der Absicht, den Preis eines Finanzinstruments an einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in unzulässiger Weise zu beeinflussen);

c)

die unter Punkt 2 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Cross-product manipulation“ (produktübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel mit einem Finanzinstrument in der Absicht, den Preis eines verbundenen Finanzinstruments an demselben oder einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes auf unzulässige Weise zu beeinflussen);

d)

vorsätzlicher Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts zu einem Bezugszeitpunkt des Börsentages (z. B. Eröffnung, Schließung, Abrechnung) in der Absicht, den Referenzkurs (z. B. Eröffnungskurs, Schlussnotierung, Abrechnungskurs) in die Höhe zu treiben, ihn sinken zu lassen oder auf einem bestimmten Stand zu halten, was gewöhnlich als „Marking the close“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

Erteilung von Aufträgen, die im zentralen Orderbuch des Handelssystems erhebliche Mengen darstellen, wenige Minuten vor der Preisermittlungsphase einer Auktion und Stornierung dieser Aufträge wenige Sekunden vor der Sperrung des Orderbuchs zum Zwecke der Bestimmung des Auktionspreises; auf diese Weise fällt der theoretische Eröffnungskurs höher/niedriger aus, als es sonst der Fall gewesen wäre;

ii)

der unter den Punkten 1 (b) (i), (b) (iii), (b) (iv) und (b) (v) dieses Abschnitts genannten Indikatoren;

iii)

vorgenommene Transaktionen oder Erteilung von Handelsaufträgen (insbesondere in der Nähe eines Referenzpunktes im Laufe des Börsentages), die aufgrund ihrer am Markt gemessenen Größenordnung eindeutig einen erheblichen Einfluss auf Angebot und Nachfrage oder auf den Kurs oder Wert haben;

iv)

Transaktionen oder Handelsaufträge mit keiner erkennbaren anderen Rechtfertigung als der, den Kurs in die Höhe zu treiben oder zu senken bzw. das Handelsvolumen zu vergrößern, insbesondere in der Nähe eines Referenzpunktes im Laufe des Börsentages, etwa kurz nach Eröffnung der Börse oder kurz vor Börsenschluss;

e)

Übermittlung von Großaufträgen oder mehreren Aufträgen, die häufig auf der einen Seite des Orderbuchs nicht sichtbar sind, mit der Absicht, ein Geschäft auf der anderen Seite des Orderbuchs auszuführen. Nachdem das Geschäft abgeschlossen wurde, werden die fiktiven Aufträge entfernt; dies wird gewöhnlich als „Layering und Spoofing“ bezeichnet. Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators veranschaulichen, auf den in Punkt 4 (f) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird;

f)

die unter Punkt 4 (e) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Quote Stuffing“ bezeichnet wird;

g)

die unter Punkt 4 (f) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Momentum Ignition“ bezeichnet wird.

6.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (f) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

Erteilung von Aufträgen, die vor ihrer Ausführung zurückgezogen werden und dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass der falsche Eindruck entsteht, als gäbe es eine Nachfrage nach oder ein Angebot an einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt zu dem betreffenden Preis, was gewöhnlich als „Erteilung von Aufträgen ohne die Absicht, diese auszuführen“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

Handelsaufträge, die zu einem die Nachfrage in die Höhe treibenden oder das Angebot verringernden Preis eingegeben werden und dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass der Kurs eines verbundenen Finanzinstruments ansteigt oder sinkt;

ii)

des unter Punkt 4 (f) (i) dieses Abschnitts genannten Indikators.

b)

die unter Punkt 1 (b) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Creation of a floor or a ceiling in the price pattern“ bezeichnet wird;

c)

Verschiebung der Differenz zwischen Geld- und Briefkursen auf ein künstliches Niveau und/oder Beibehaltung dieser Differenz auf einem solchen Niveau durch einen Missbrauch von Marktmacht, was gewöhnlich als übermäßige Differenz zwischen Geld- und Briefkursen („Excessive Bid-Offer Spreads“) bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

Transaktionen oder Handelsaufträge, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass die Vorkehrungen des Marktes zum Schutz des Handels umgangen werden (z. B. Höchstpreise, Mengenbeschränkungen, Parameter der Differenz zwischen Geld- und Briefkursen usw.);

ii)

des unter Punkt 2 (c) (i) dieses Abschnitts genannten Indikators.

d)

Erteilung von Handelsaufträgen, die die Nachfrage nach einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt erhöhen (oder das entsprechende Angebot verringern) mit dem Ziel, dessen Preis nach oben zu treiben (oder ihn zu senken), was gewöhnlich als „Advancing the bid“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators veranschaulichen, auf den in Punkt 6 (a) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird;

e)

die unter Punkt 2 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Inter-trading venues manipulation“ (handelsplatzübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in der Absicht, den Preis eines Finanzinstruments an einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in unzulässiger Weise zu beeinflussen);

f)

die unter Punkt 2 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Cross-product manipulation“ (produktübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel mit einem Finanzinstrument in der Absicht, den Preis eines verbundenen Finanzinstruments an demselben oder einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes auf unzulässige Weise zu beeinflussen);

g)

die unter Punkt 5 (e) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Layering und Spoofing“ bezeichnet wird;

h)

die unter Punkt 4 (e) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Quote Stuffing“ bezeichnet wird;

i)

die unter Punkt 4 (f) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Momentum Ignition“ bezeichnet wird;

j)

Veröffentlichung von Handelsaufträgen in der Absicht, andere Marktteilnehmer, die sich herkömmlicher Handelstechniken bedienen („Slow traders“), anzulocken, gefolgt von einem raschen Überwechseln zu weniger großzügigen Konditionen in der Hoffnung, aus dem Zustrom von Handelsaufträgen dieser „Slow traders“ Gewinn zu ziehen; diese Praxis wird gewöhnlich als „Smoking“ bezeichnet.

7.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (g) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

die unter Punkt 5 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Marking the close“ bezeichnet wird;

b)

die unter Punkt 1 (a) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich, beispielsweise im Zusammenhang mit Eigenkapital, als Absprache auf dem Anschlussmarkt eines öffentlichen Erstangebots, an dem die Abspracheparteien beteiligt sind, bezeichnet wird;

c)

die unter Punkt 1 (b) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Creation of a floor or a ceiling in the price pattern“ bezeichnet wird;

d)

die unter Punkt 2 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Inter-trading venues manipulation“ (handelsplatzübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in der Absicht, den Preis eines Finanzinstruments an einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in unzulässiger Weise zu beeinflussen);

e)

die unter Punkt 2 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Cross-product manipulation“ (produktübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel mit einem Finanzinstrument in der Absicht, den Preis eines verbundenen Finanzinstruments an demselben oder einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes auf unzulässige Weise zu beeinflussen);

f)

Vorkehrungen zur Verfälschung der mit einem Warenvertrag verbundenen Kosten, etwa im Zusammenhang mit Versicherung oder Fracht, was dazu führt, dass der Abrechnungspreis eines Finanzinstruments oder eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts in unnatürlicher oder künstlicher Höhe festgelegt wird.

8.

Die unter Punkt 2 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, auf die auch in den Punkten 5 (c), 6 (e) und 7 (d) dieses Abschnitts Bezug genommen wird, ist im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 relevant, wenn es um handelsplatzübergreifende Manipulation geht.

9.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Kurs oder Wert eines Finanzinstruments vom Kurs oder Wert eines anderen Finanzinstruments oder eines Waren-Spot-Kontrakts abhängen oder seinerseits diesen beeinflussen kann, ist die unter Punkt 2 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, auf die auch in den Punkten 5 (c), 6 (f) und 7 (e) dieses Abschnitts Bezug genommen wird, im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 relevant, wenn es um handelsplatzübergreifende Manipulation geht.

ABSCHNITT 2

INDIKATOREN FÜR MANIPULATIVES HANDELN DURCH VORSPIEGELUNG FALSCHER TATSACHEN SOWIE DURCH SONSTIGE KUNSTGRIFFE ODER FORMEN DER TÄUSCHUNG (ABSCHNITT B DES ANHANGS I ZUR VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2014)

1.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators B (a) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

Verbreitung falscher oder fehlerhafter Marktinformationen über die Medien einschließlich Internet oder mit anderen Mitteln, die zur Verschiebung des Kurses eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts in einer Richtung führt bzw. wahrscheinlich führt, welche für die Position, die von der/den an der Verbreitung der Information interessierten Person(en) gehalten wird, oder eine von dieser/diesen geplante Transaktion von Vorteil ist;

b)

Eröffnung einer Position eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts und Schließung einer solchen Position unmittelbar nach deren Offenlegung unter Betonung des langfristigen Charakters der Investition, was gewöhnlich als „Eröffnung einer Position und Schließung derselben unmittelbar nach ihrer Offenlegung“ bezeichnet wird;

c)

die unter Punkt 4 (c) des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als „Pump und Dump“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

Verbreitung von Meldungen in den Medien über den Anstieg (oder Rückgang) einer qualifizierten Beteiligung vor oder kurz nach einer ungewöhnlichen Bewegung im Preis eines Finanzinstruments;

ii)

des unter Punkt 5 (d) (i) des Abschnitts 1 genannten Indikators;

d)

die unter Punkt 4 (d) des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als „Trash und Cash“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der Indikatoren veranschaulichen, auf die in Punkt 5 (d) (i) des Abschnitts 1 und Punkt 1 (c) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird;

e)

die unter Punkt 3 (d) des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als „Concealing Ownership“ bezeichnet wird;

f)

Bewegung oder Lagerung physischer Waren, durch die ein irreführender Eindruck in Bezug auf Angebot und Nachfrage bzw. den Kurs oder Wert einer Ware oder Leistung im Rahmen eines Finanzinstruments oder eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts entstehen könnte;

g)

Leerfahrten von Schiffen, durch die ein falscher oder irreführender Eindruck in Bezug auf Angebot und Nachfrage bzw. den Kurs oder Wert einer Ware oder Leistung im Rahmen eines Finanzinstruments oder eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts entstehen könnte.

2.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators B (b) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

Die unter Punkt 1 (a) dieses Abschnitts genannte Praxis. Diese Praxis lässt sich auch veranschaulichen durch die Eingabe von Handelsaufträgen oder Transaktionen bevor oder kurz nachdem der Marktteilnehmer oder Personen, die in der Öffentlichkeit als mit diesem Marktteilnehmer verbunden bekannt sind, konträre Untersuchungen anstellen bzw. deren Ergebnisse verbreiten oder Anlageempfehlungen erteilen, die öffentlich zugänglich gemacht werden.

b)

Die unter Punkt 4 (c) des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als „Pump und Dump“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators veranschaulichen, auf den in Punkt 2 (a) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird.

c)

Die unter Punkt 3 (d) des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als „Trash und Cash“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators veranschaulichen, auf den in Punkt 2 (a) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird.