Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 3 - Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten

Artikel 3

Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten

Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt nicht für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Staatsschuldenverwaltung getätigt werden, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen und von den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten öffentlichen Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten ausschließlich aus den genannten Gründen vorgenommen werden.