Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Aggregierung und Saldierung der Positionen in einem Warenderivat

Artikel 3

Aggregierung und Saldierung der Positionen in einem Warenderivat

(1)   Die Nettoposition, die eine Person in einem Warenderivat hält, wird aus folgenden Positionen aggregiert:

a)

den von ihr gehaltenen Positionen in dem an einem Handelsplatz gehandelten Warenderivat und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten im Sinne von Artikel 6,

b)

wenn es sich bei dem Warenderivat um ein in erheblichen Volumina gemäß Artikel 5 an einem Handelsplatz gehandeltes Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt, ihren Positionen in Derivaten auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften, die in erheblichen Volumina an anderen Handelsplätzen gehandelt werden und den von der zentralen zuständigen Behörde festgelegten Positionslimits unterliegen,

c)

wenn es sich bei dem Warenderivat um einen kritischen oder signifikanten Kontrakt handelt, den von ihr gehaltenen Positionen in kritischen oder signifikanten Kontrakten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften, die an anderen Handelsplätzen gehandelt werden und den von der zentralen zuständigen Behörde festgelegten Positionslimits unterliegen.

(2)   Die in einem an einem Handelsplatz gehandelten Warenderivat gehaltenen Positionen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a schließen die Positionen ein, die in den disaggregierten Komponenten eines Spread-Kontrakts und in anderen eng verbundenen, an demselben Handelsplatz gehandelten Warenderivaten gehalten werden und die einen Teil des Werts eines entsprechenden Standard-Terminkontrakts ausmachen oder deren Preisbildungszeitraum als der Zeitraum zwischen dem gewählten Anfangsdatum und dem Ende des Kontraktmonats des Standard-Warenderivats definiert ist.

(3)   Wenn eine Person in einem der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Warenderivate sowohl Kauf- als auch Verkaufspositionen hält, dann bestimmt sich ihre Nettoposition für dieses Warenderivat durch die Saldierung dieser Positionen.

(4)   Von einer nichtfinanziellen Stelle gehaltene Positionen in Warenderivaten, die gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 3 objektiv messbar Risiken verringern und im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 auf der Grundlage von Artikel 8 Absätze 1 und 2 von der zuständigen Behörde als solche anerkannt sind, werden nicht in die Aggregierung zum Vergleich der Nettoposition dieser nichtfinanziellen Stelle mit den Limits für dieses Warenderivat einbezogen.

(5)   Von einer finanziellen Stelle gehaltene Positionen in Warenderivaten, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 objektiv messbar Risiken verringern und im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 auf der Grundlage von Artikel 8 Absätze 3 und 4 von der zuständigen Behörde als solche anerkannt sind, werden nicht in die Aggregierung zum Vergleich der Nettoposition dieser finanziellen Stelle mit den Limits für dieses Warenderivat einbezogen.

(6)   Von einer Person gehaltene Positionen in Warenderivaten, die aus Geschäften an Handelsplätzen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität gemäß Artikel 10 resultieren und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 als solche anerkannt sind, werden nicht in die Aggregierung zum Vergleich der Nettoposition dieser Person mit den Limits für dieses Warenderivat einbezogen.

(7)   Die in einem Warenderivat von einer Person gehaltenen Nettopositionen müssen für Kontrakte im Spot-Monat und Kontrakte in anderen Monaten getrennt ermittelt werden.