Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

finanzielle Stelle“ eine der folgenden Stellen:

a)

eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirma,

b)

ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugelassenes Kreditinstitut,

c)

ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

d)

ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG,

e)

einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zugelassenen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und, sofern zutreffend, seine Verwaltungsgesellschaft,

f)

eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (8),

g)

einen alternativen Investmentfonds, der von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zugelassenen oder registrierten Verwalter alternativer Investmentfonds verwaltet wird,

h)

eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zugelassene zentrale Gegenpartei,

i)

einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zugelassenen Zentralverwahrer;

2.

nichtfinanzielle Stelle“ eine juristische oder natürliche Person, bei der es sich nicht um eine finanzielle Stelle handelt;

3.

Kontrakt im Spot-Monat“ den mit einer bestimmten zugrunde liegenden Ware verbundenen Warenderivatkontrakt, dessen Laufzeit gemäß den Regeln des Handelsplatzes als Nächstes endet;

4.

Kontrakt in anderen Monaten“ alle anderen Warenderivatkontrakte, die keine Kontrakte im Spot-Monat sind;

5.

handelbare Einheit“ die von dem Handelsplatz, an dem das Warenderivat gehandelt wird, verwendete Handelseinheit, die einer standardisierten Menge der zugrunde liegenden Ware entspricht.

Eine in einem Drittland ansässige Stelle wird als finanzielle Stelle betrachtet, wenn sie im Falle, dass sie in der Union ansässig wäre und dem Unionsrecht unterliegen würde, eine Zulassung nach einem der in Absatz 1 unter Nummer 1 genannten Rechtsakte der Union benötigen würde.

Eine in einem Drittland ansässige Stelle wird als nichtfinanzielle Stelle betrachtet, wenn sie im Falle, dass sie in der Union ansässig wäre und dem Unionsrecht unterliegen würde, keine Zulassung nach einem der in Unterabsatz 1 unter Nummer 1 genannten Rechtsakte der Union benötigen würde.


(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(6)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(7)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(8)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

(9)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).