Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Erhebliche Volumina

Artikel 5

Erhebliche Volumina

(1)   Ein Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt als in erheblichen Volumina an einem Handelsplatz gehandelt, wenn der Handel mit dem Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse an dem betreffenden Handelsplatz über drei aufeinanderfolgende Monate hinweg offene Kontraktpositionen im Spot-Monat und in anderen Monaten von im Durchschnitt mehr als 20 000 handelbaren Einheiten pro Tag erreicht.

(2)   Der Handelsplatz, an dem das größte Volumen von Warenderivaten mit demselben Basiswert und mit denselben Eigenschaften gehandelt wird, ist der Handelsplatz, an dem über ein Jahr hinweg im Durchschnitt die größte Zahl offener Positionen pro Tag erreicht wird.