Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Antrag auf Ausnahme von Positionslimits für Positionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie direkt mit Geschäftstätigkeiten verbundene Risiken verringern

Artikel 8

Antrag auf Ausnahme von Positionslimits für Positionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie direkt mit Geschäftstätigkeiten verbundene Risiken verringern

(1)   Eine nichtfinanzielle Stelle kann als Inhaber einer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllenden Position in einem Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder in einem kritischen oder signifikanten Derivat bei der zuständigen Behörde, die das Positionslimit für dieses Warenderivat festlegt, die Ausnahme gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a beantragen.

(2)   Als Nachweis dafür, dass die Position direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stelle verbundene Risiken verringert, reicht die in Absatz 1 erwähnte Person bei der zuständigen Behörde folgende Angaben ein:

a)

eine Beschreibung der Art und des Werts der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stelle in Bezug auf die für das Warenderivat, für das die Ausnahme beantragt wird, relevante Ware,

b)

eine Beschreibung der Art und des Werts der Tätigkeiten der nichtfinanziellen Stelle in Bezug auf die an Handelsplätzen gehandelten Warenderivate und wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakte, in denen sie Positionen hält und mit denen sie handelt,

c)

eine Beschreibung der Art und des Umfangs der warenbezogenen offenen Forderungen und Risiken, denen die nichtfinanzielle Stelle infolge ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgesetzt ist oder die sie erwartet und die durch die Verwendung von Warenderivaten verringert werden oder verringert würden,

d)

eine Erläuterung, auf welche Weise die nichtfinanzielle Stelle die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen offenen Forderungen und Risiken durch die Verwendung von Warenderivaten direkt verringert.

(3)   Eine finanzielle Stelle kann als Inhaber einer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllenden Position in einem Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder in einem kritischen oder signifikanten Derivat bei der zuständigen Behörde, die das Positionslimit für dieses Warenderivat festlegt, die Ausnahme gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b beantragen.

(4)   Die in Absatz 3 erwähnte Person reicht bei der zuständigen Behörde folgende Angaben ein:

a)

geeignete Informationen, aus denen hervorgeht, dass das Mutterunternehmen die finanzielle Stelle mit dem Handel mit Warenderivaten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und mit ihren wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten betraut hat, um die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stellen der überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe verbundenen offenen Forderungen und Risiken zu verringern,

b)

die folgenden Informationen, aus denen hervorgeht, wie die Position Risiken verringert, die unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stellen derselben überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe verbunden sind:

i)

eine Beschreibung der Art und des Werts der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stellen in Bezug auf die für das Warenderivat, für das die Ausnahme beantragt wird, relevante Ware,

ii)

eine Beschreibung der Art und des Umfangs der warenbezogenen offenen Forderungen und Risiken, denen die nichtfinanziellen Stellen infolge ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgesetzt sind oder die sie erwarten und die durch die Verwendung von Warenderivaten verringert werden oder verringert würden,

iii)

eine Beschreibung der Art und des Werts der Tätigkeiten der finanziellen Stelle in Bezug auf die an Handelsplätzen gehandelten Warenderivate und wirtschaftlich gleichwertigen OTC, in denen sie Positionen hält und mit denen sie handelt,

iv)

eine Erläuterung, auf welche Weise die finanzielle Stelle die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stellen verbundenen offenen Forderungen und Risiken durch die Verwendung von Warenderivaten direkt verringert.

(5)   Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eingang über den Antrag und benachrichtigt den Antragsteller über die Genehmigung oder Ablehnung der Ausnahme.

(6)   Die nichtfinanzielle Stelle meldet der zuständigen Behörde bedeutende Änderungen der Art oder des Werts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder ihres Handels mit Warenderivaten, die für die unter Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Angaben relevant sind, und reicht einen neuen Antrag auf die Ausnahme ein, wenn sie diese weiterhin in Anspruch nehmen möchte.

(7)   Die finanzielle Stelle meldet der zuständigen Behörde Änderungen hinsichtlich der in Absatz 4 Buchstabe a aufgeführten Angaben oder bedeutende Änderungen der Art oder des Werts der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stelle oder des Handels der finanziellen Stelle mit Warenderivaten, die für die unter Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii aufgeführten Angaben relevant sind, und reicht einen neuen Antrag auf die Ausnahme ein, wenn sie diese weiterhin in Anspruch nehmen möchte.