Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Positionen, mit denen direkt mit der Geschäftstätigkeit verbundene Risiken verringert werden

Artikel 7

Positionen, mit denen direkt mit der Geschäftstätigkeit verbundene Risiken verringert werden

(1)   Eine von einer nichtfinanziellen Stelle gehaltene Position in einem an Handelsplätzen gehandelten Warenderivat oder in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten im Sinne von Artikel 6 gilt dann als Position, die direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden nichtfinanziellen Stelle verbundene Risiken gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU verringert, wenn diese Position allein oder in Verbindung mit anderen Derivaten im Sinne von Absatz 3 („Position in einem Portfolio von Warenderivaten“) eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Sie verringert die Risiken infolge einer möglichen Änderung des Werts der Vermögenswerte, Dienstleistungen, Ausgangsstoffe, Erzeugnisse, Waren oder Verbindlichkeiten, welche die nichtfinanzielle Stelle oder deren Gruppe besitzt, produziert, herstellt, verarbeitet, bereitstellt, erwirbt, vermarktet, vermietet, verkauft oder eingeht oder die sie im Laufe ihrer normalen Geschäftstätigkeit vernünftigerweise zu besitzen, zu produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, bereitzustellen, zu erwerben, zu vermarkten, zu vermieten, zu verkaufen oder einzugehen erwartet.

b)

Sie kann als Sicherungsgeschäft im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) angesehen werden, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) übernommen wurden.

(2)   Eine von einer finanziellen Stelle gehaltene Position in einem Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, in einem an Handelsplätzen gehandelten kritischen oder signifikanten Derivat oder in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten im Sinne von Artikel 6 gilt dann als Position, die direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stellen einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe verbundene Risiken gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU verringert, wenn diese Position allein oder in Verbindung mit anderen Derivaten im Sinne von Absatz 3 („Position in einem Portfolio von Warenderivaten“) eines der Kriterien erfüllt, die in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannt sind.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt eine Position allein oder in Verbindung mit anderen Derivaten dann als risikomindernd, wenn die nichtfinanzielle Stelle oder die in ihrem Namen handelnde Person als Inhaber der Position

a)

in ihren internen Grundsätzen Folgendes darlegt:

i)

die Arten der Warenderivate in den Portfolios, die der Verringerung der direkt mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Risiken dienen, und die Kriterien für ihre Zulässigkeit,

ii)

den Zusammenhang zwischen dem Portfolio und den damit verringerten Risiken,

iii)

die Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die Positionen mit Bezug auf diese Warenderivate keinem anderen Zweck dienen als der Absicherung von direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken, und dass jegliche Position, die einem anderen Zweck dient, eindeutig identifizierbar ist,

b)

die Portfolios im Hinblick auf Warenderivatkategorie, zugrunde liegende Ware, Zeithorizont und andere relevante Faktoren hinreichend disaggregiert beschreiben kann.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 2 gilt eine Position allein oder in Verbindung mit anderen Derivaten dann als risikomindernd, wenn die finanzielle Stelle die in Absatz 3 Buchstaben a und b dargelegten Bedingungen erfüllt.


(12)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).