Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 10 - Positionen, die aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität resultieren

Artikel 10

Positionen, die aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität resultieren

(1)   Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 gilt eine Position, die von einer Person in einem an einem Handelsplatz gehandelten Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder in einem an einem Handelsplatz gehandelten kritischen oder signifikanten Warenderivat gehalten wird, als aus Geschäften zur Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität resultierend, wenn die Position direkt aus Geschäften mit einem Warenderivat resultiert, die im Einklang mit den von den Regulierungsbehörden gemäß dem Unionsrecht oder den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Verpflichtungen getätigt wurden oder die gemäß der mit dem Handelsplatz geschlossenen schriftlichen Vereinbarung getätigt und vom Handelsplatz als solche identifiziert wurden.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 ist eine Position, die aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität resultiert, eine Position, für die die Person, die die Position hält, in ihren internen Grundsätzen Folgendes darlegt:

a)

die Arten der Warenderivate in den Portfolios, die der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität dienen,

b)

die Verknüpfung zwischen der in einem Warenderivat gehaltenen Position und den Geschäften, die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität durch Geschäfte mit diesem Derivat gemäß Absatz 1 getätigt wurden,

c)

die Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass Positionen, die nicht aus zur Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität getätigten Geschäften resultieren oder einem anderen Zweck dienen, eindeutig identifiziert werden können.