Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 11 - Methodik zur Festlegung des Richtwerts für Limits im Spot-Monat

Artikel 11

Methodik zur Festlegung des Richtwerts für Limits im Spot-Monat

(1)   Zur Festlegung eines Richtwerts für das Positionslimit eines Derivats auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und eines kritischen oder signifikanten Warenderivats im Spot-Monat berechnen die zuständigen Behörden 25 % der für dieses Warenderivat lieferbaren Menge. Ist die lieferbare Menge erheblich größer als die Gesamtheit der offenen Positionen, so bestimmen die zuständigen Behörden den Richtwert für das Limit im Spot-Monat durch Berechnung von 25 % der für dieses Warenderivat offenen Kontraktpositionen.

Dieser Richtwert wird in handelbaren Einheiten angegeben.

(2)   Wenn eine zuständige Behörde für verschiedene Zeitpunkte innerhalb des Spot-Monats unterschiedliche Positionslimits festlegt, dann senkt sie diese mit dem Näherrücken des Auslaufens des Warenderivatkontrakts sukzessive und berücksichtigt die Regelungen zum Positionsmanagement des Handelsplatzes.

(3)   Abweichend von Absatz 1 bestimmen die zuständigen Behörden den Richtwert für das Positionslimit im Spot-Monat für Warenderivate, deren zugrunde liegende Waren als für den menschlichen Verzehr bestimmte Nahrungsmittel anerkannt sind und deren offene Kontraktpositionen sich in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten insgesamt auf mehr als 50 000 handelbare Einheiten belaufen, durch Berechnung von 20 % der für dieses Warenderivat lieferbaren Menge. Ist die lieferbare Menge erheblich größer als die Gesamtheit der offenen Positionen, so bestimmen die zuständigen Behörden den Richtwert für das Limit im Spot-Monat für ein solches Warenderivat durch Berechnung von 20 % der für dieses Warenderivat offenen Kontraktpositionen.