Artikel 13
Methodik zur Festlegung des Richtwerts für Limits in anderen Monaten
(1) Zur Festlegung eines Richtwerts für das Positionslimit eines Derivats auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und eines kritischen oder signifikanten Warenderivats in anderen Monaten berechnen die zuständigen Behörden 25 % der für dieses Warenderivat offenen Kontraktpositionen.
(2) Dieser Richtwert wird in handelbaren Einheiten angegeben.