Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 12 - Lieferbare Menge

Artikel 12

Lieferbare Menge

(1)   Zur Berechnung der lieferbaren Menge eines Derivats auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und eines kritischen oder signifikanten Warenderivats stellen die zuständigen Behörden fest, mit welcher Menge der zugrunde liegenden Ware die mit dem Warenderivat verbundenen Lieferpflichten erfüllt werden können.

(2)   Zur Feststellung der für ein Warenderivat lieferbaren Menge gemäß Absatz 1 ziehen die zuständigen Behörden die monatliche Durchschnittsmenge heran, in der die zugrunde liegende Ware anhand der neuesten verfügbaren Daten lieferbar war, die Folgendes abdecken:

a)

einen Zeitraum von einem Jahr, der dem Datum der Festlegung für ein kritisches oder signifikantes Warenderivat unmittelbar vorausgeht,

b)

einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren, der dem Datum der Festlegung für ein Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse unmittelbar vorausgeht.

(3)   Die Menge der zugrunde liegenden Ware, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, wird von den zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien ermittelt:

a)

der Lagermöglichkeiten für die zugrunde liegende Ware,

b)

der Faktoren, die die Lieferung der zugrunde liegenden Ware beeinflussen könnten.