Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 15 - Methodik zur Bestimmung des Richtwerts im Hinblick auf bestimmte Warenderivate

Artikel 15

Methodik zur Bestimmung des Richtwerts im Hinblick auf bestimmte Warenderivate

(1)   Abweichend von Artikel 11 bestimmen die zuständigen Behörden den Richtwert für die Positionslimits im Spot-Monat für kritische oder signifikante, in bar abgerechnete Warenderivate im Spot-Monat der in Anhang I Abschnitt C unter Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU beschriebenen Arten, denen keine Waren mit lieferbaren Mengen zugrunde liegen, durch die Berechnung von 25 % der offenen Positionen in diesen Warenderivaten.

(2)   Abweichend von den Artikeln 11 und 13 gilt der gemäß der Artikel 11 und 13 berechnete Richtwert bei Warenderivaten, deren Kontrakte eine kontinuierliche Lieferung der zugrunde liegenden Ware über einen festgelegten Zeitraum vorsehen, auch für andere Warenderivate mit der gleichen zugrunde liegenden Ware, sofern sich ihre Lieferzeiträume überschneiden. Der Richtwert wird in Einheiten der zugrunde liegenden Ware angegeben.