Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 14 - Offene Kontraktpositionen

Artikel 14

Offene Kontraktpositionen

(1)   Die zuständigen Behörden berechnen die offenen Nettopositionen in einem Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und einem kritischen oder signifikanten Warenderivat, indem sie die Anzahl der an Handelsplätzen offenen handelbaren Einheiten dieses Warenderivats und der gemeldeten Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über einen repräsentativen Zeitraum hinweg aggregieren. Die zuständigen Behörden berechnen die offenen Nettopositionen in diesem Warenderivat auf der Grundlage von Positionsmeldungen.

(2)   Wenn der Handel mit einem Warenderivat nach einer Fusion, einer Unternehmensübertragung oder einem anderen Unternehmensereignis von einem Handelsplatz an einen anderen Handelsplatz in der Union oder von einem Handelsplatz in einem Drittland an einen Handelsplatz in der Union übertragen oder der Handel von einem oder mehreren bestehenden Warenderivaten auf ein am selben Handelsplatz neu zum Handel zugelassenes Warenderivat übertragen wird oder ähnliche Umstände eintreten, berechnet die zuständige Behörde die offenen Kontraktpositionen in diesem Warenderivat abweichend von Absatz 1 unter Berücksichtigung der offenen Kontraktpositionen am vormaligen Handelsplatz oder in den vormaligen Warenderivaten. Nach Ablauf eines Sechsmonatszeitraums berechnet die zuständige Behörde die offenen Kontraktpositionen gemäß Absatz 1.