Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 9 - Antrag auf Ausnahme von Positionslimits für Positionen, die der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität dienen

Artikel 9

Antrag auf Ausnahme von Positionslimits für Positionen, die der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität dienen

(1)   Eine Person kann als Inhaber einer Position in einem Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder in einem kritischen oder signifikanten Derivat bei der zuständigen Behörde, die das Positionslimit für dieses Warenderivat festlegt, die Ausnahme gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c beantragen.

(2)   Als Nachweis dafür, dass die Positionen aus Geschäften mit Warenderivaten resultieren, die an einem Handelsplatz zur Erfüllung der Verpflichtung, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe c abgeschlossen wurden, reicht die in Absatz 1 erwähnte Person bei der zuständigen Behörde folgende Angaben ein:

a)

die Liste der Warenderivate, mit denen die Person gemäß den Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes einen Handelsplatz mit Liquidität versorgt,

b)

die Bestimmungen, gemäß denen diese Person von einer Regulierungsbehörde dazu verpflichtet ist, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, oder die mit dem Handelsplatz abgeschlossene schriftliche Vereinbarung, in der die von der Person am Handelsplatz zu erfüllenden Verpflichtungen zur Bereitstellung von Liquidität je Warenderivat festgelegt sind,

c)

eine Beschreibung der Art und des Werts der Tätigkeiten der Person zur Erfüllung der Verpflichtung, einen Handelsplatz durch Geschäfte mit dem betreffenden Warenderivat mit Liquidität zu versorgen, und der erwarteten daraus resultierenden Positionen,

d)

Positionslimits, die in ihren internen Grundsätzen hinsichtlich der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität je Warenderivat festgelegt wurden.

(3)   Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eingang über den Antrag und benachrichtigt die Person über die Genehmigung oder Ablehnung der Ausnahme.

(4)   Die Person meldet der zuständigen Behörde bedeutende Änderungen der Art oder des Werts der Handelstätigkeiten der Person mit Warenderivaten, die für die unter Absatz 2 aufgeführten Angaben relevant sind, und reicht einen neuen Antrag auf die Ausnahme ein, wenn sie diese weiterhin in Anspruch nehmen möchte.