Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1945 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Befugnisse bei der Zulassung von Firmen, die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und ggf. Nebendienstleistungen erbringen bzw. ausüben möchten, im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens effizient wahrnehmen können, sollten gemeinsame Standardformulare, Mustertexte und Verfahren festgelegt werden.

(2)

Um die Kommunikation zwischen einer Firma, die eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU beantragen will, und der zuständigen Behörde zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden speziell für das Antragsverfahren eine Kontaktstelle benennen und diese auf ihrer Website angeben.

(3)

Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob Änderungen beim Leitungsorgan einer Firma die effiziente, solide und umsichtige Führung dieser Firma gefährden können, und damit sie dabei den Kundeninteressen und der Marktintegrität angemessen Rechnung tragen können, sollten für die Übermittlung von Angaben zu diesen Änderungen klare Fristen festgelegt werden.

(4)

Allerdings sollten die Firmen bei Änderungen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, z. B. bei Ableben eines Mitglieds des Leitungsorgans, ihrer Pflicht enthoben werden, Änderungen vor ihrem Wirksamwerden anzuzeigen. Änderungen dieser Art sollten der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrem Eintritt angezeigt werden dürfen.

(5)

Wenn die Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung personenbezogene Daten verarbeiten, gilt hierfür die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(6)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).