Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Einreichung eines Antrags

Artikel 2

Einreichung eines Antrags

(1)   Eine Firma, die eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU beantragen möchte, füllt das Antragsformular in Anhang I aus und übermittelt es der zuständigen Behörde.

(2)   Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Behörde Angaben zu jedem Mitglied seines Leitungsorgans und füllt hierzu das Formblatt in Anhang II aus.