Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Mitteilung von Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans

Artikel 5

Mitteilung von Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans

(1)   Eine Wertpapierfirma teilt der zuständigen Behörde jede etwaige Änderung bei den Mitgliedern ihres Leitungsorgans vor deren Wirksamwerden mit.

Kann eine solche Mitteilung in begründeten Fällen nicht vor Wirksamwerden der Änderungen erfolgen, ist sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Änderung nachzureichen.

(2)   Angaben zu der in Absatz 1 genannten Änderung übermittelt die Wertpapierfirma mithilfe des Formblatts in Anhang III.