Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Benennung einer Kontaktstelle

Artikel 1

Benennung einer Kontaktstelle

Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle, die sämtliche Angaben entgegennimmt, die Firmen, die eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU beantragen wollen, übermitteln. Die Kontaktdaten der benannten Stelle werden auf den Websites der zuständigen Behörden veröffentlicht und in regelmäßigen Abständen aktualisiert.