Artikel 1
Benennung einer Kontaktstelle
Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle, die sämtliche Angaben entgegennimmt, die Firmen, die eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU beantragen wollen, übermitteln. Die Kontaktdaten der benannten Stelle werden auf den Websites der zuständigen Behörden veröffentlicht und in regelmäßigen Abständen aktualisiert.