Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 3 - Durchführungsverordnung 2017/1945

Artikel 3

Eingang des Antragsformulars und Empfangsbestätigung

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags übermittelt die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung, aus der die Kontaktdaten der in Artikel 1 genannten benannten Kontaktstelle hervorgehen.