Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 4 - Durchführungsverordnung 2017/1945

Artikel 4

Anforderung zusätzlicher Angaben

Werden für die weitere Prüfung des Antrags zusätzliche Angaben benötigt, fordert die zuständige Behörde die nachzuliefernden Angaben beim Antragsteller an.