Artikel 6
Benachrichtigung über die Entscheidung
Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen der in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Sechsmonatsfrist in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen mit, ob die Zulassung erteilt wird oder nicht.