Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Benachrichtigung über die Entscheidung

Artikel 6

Benachrichtigung über die Entscheidung

Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen der in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Sechsmonatsfrist in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen mit, ob die Zulassung erteilt wird oder nicht.