Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Anzeige eines geplanten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma gemäß den Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Anzeige des geplanten Erwerbs oder der geplanten Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma richtig beurteilen können, sollten gemeinsame Standardformulare, Muster und Verfahren festgelegt werden. Die jeweils zuständigen Behörden sollten einander in einem solchen Fall konsultieren und sich gegenseitig alle wesentlichen oder relevanten Informationen zukommen lassen.

(2)

Um die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden zu erleichtern und einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten, sollten die gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannten Behörden speziell für den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen Konsultationsprozess Ansprechpartner benennen und sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA ein zentrales Register dieser Ansprechpartner führen.

(3)

Um eine zeitnahe und effiziente Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollten Konsultationsverfahren mit klaren Zeitvorgaben festgelegt werden. Zu einem klaren Kooperationsverfahren sollte es gehören, dass die ersuchende Behörde die Konsultation bei der ersuchten Behörde ankündigt, um diese über die laufende Beurteilung in Kenntnis zu setzen.

(4)

Auch sollten die Verfahren darauf abzielen, dass die zuständigen Behörden bei ihrer Zusammenarbeit auf eine Verbesserung des Prozesses hinarbeiten und zu diesem Zweck den Austausch über Qualität und Relevanz der erhaltenen Informationen fördern.

(5)

Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen zwischen zuständigen Behörden, sonstigen Behörden, Stellen oder Personen sollte mit den in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten in Einklang stehen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gilt auch für die ESMA, wenn diese in Anwendung der vorliegenden Verordnung personenbezogene Daten verarbeitet.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(8)

Die ESMA hat hinsichtlich der Einführung der Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden weder eine öffentliche Konsultation noch eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, da dies mit Blick auf den Anwendungskreis und die Auswirkungen als unverhältnismäßig betrachtet wurde.

(9)

Die Richtlinie 2014/65/EU trat am 2. Juli 2014 in Kraft. Artikel 12 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU ersetzt Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG und ermächtigt die ESMA zur Ausarbeitung der gleichen technischen Durchführungsstandards, die schon in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehen waren. Auch Artikel 10b Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG stimmen inhaltlich mit Artikel 13 Absatz 4 bzw. Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU überein. Gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU wird die Richtlinie 2004/39/EG mit Wirkung vom 3. Januar 2017 aufgehoben. Mit der Annahme der technischen Standards durch die Kommission gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG sollte auch die entsprechende Anforderung in Artikel 12 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU als erfüllt betrachtet werden, sodass die technischen Standards auch nach dem 3. Januar 2018 gelten, ohne dass weitere Änderungen vorgenommen werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).