Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Benannte Ansprechpartner

Artikel 2

Benannte Ansprechpartner

(1)   Die gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden benennen für die Zwecke dieser Verordnung Ansprechpartner und nennen diese Personen der ESMA.

(2)   Die ESMA führt ein Register der benannten Ansprechpartner, auf das die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden zugreifen können, und hält es auf aktuellem Stand.