Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Konsultationsverfahren

Artikel 7

Konsultationsverfahren

(1)   Ersuchende und ersuchte Behörde tauschen sich über ein Konsultationsersuchen und die darauf erteilte Antwort aus und nutzen hierfür eines der in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Verfahren, je nachdem, welches das zweckdienlichste ist, wobei sie Vertraulichkeitserwägungen, Korrespondenzzeiten, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und den Möglichkeiten des Zugriffs der ersuchenden Behörde auf die Informationen gebührend Rechnung tragen. Die ersuchende Behörde beantwortet jedes Klarstellungsersuchen der ersuchten Behörde umgehend.

(2)   Wenn nicht die ersuchte Behörde, sondern eine andere Behörde desselben Mitgliedstaats über die angeforderten Informationen verfügt oder verfügen könnte, so beschafft die ersuchte Behörde die Informationen umgehend und leitet sie gemäß Artikel 6 an die ersuchende Behörde weiter.

(3)   Ersuchte und ersuchende Behörde bemühen sich gemeinsam um die Beilegung etwaiger Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit einem Ersuchen ergeben könnten, wozu auch die Klärung etwaiger Kostenfragen zählt, wenn die von einer Amtshilfe verursachten Kosten für die ersuchte Behörde voraussichtlich übermäßig sind.

(4)   Wenn sich während des Beurteilungszeitraums neue Informationen oder neuer Informationsbedarf ergeben, so arbeiten ersuchende und ersuchte Behörde zusammen, um den Austausch aller zusätzlichen relevanten Informationen gemäß dieser Verordnung sicherzustellen.

(5)   Findet der Informationsaustausch während der letzten 15 Arbeitstage vor Ablauf des in Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Beurteilungszeitraums statt, so kann dieser abweichend von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 mündlich erfolgen. Sofern die beteiligten zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, werden die Informationen in solchen Fällen anschließend gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 bestätigt.

(6)   Ersuchte und ersuchende Behörde unterrichten einander über den Ausgang der Beurteilung, die zu der Konsultation Anlass gegeben hat, sowie gegebenenfalls über den Nutzen der empfangenen Informationen oder sonstigen Hilfe und alle Probleme, die bei der Bereitstellung dieser Hilfe oder Informationen aufgetreten sind.