Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Informationsaustausch festgelegt, der während des Konsultationsprozesses zwischen der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde (im Folgenden „ersuchende Behörde“) und der Behörde stattfindet, die für den interessierten Erwerber oder ein zugelassenes Unternehmen, bei dem es sich entweder um ein Tochterunternehmen des interessierten Erwerbers oder ein von diesem beherrschtes Unternehmen handelt, zuständig ist (im Folgenden „ersuchte Behörde“).