Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Antwort einer ersuchten Behörde

Artikel 6

Antwort einer ersuchten Behörde

(1)   Ein Konsultationsersuchen ist in schriftlicher Form per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal zu beantworten. Die Antwort ist an die benannten Ansprechpartner zu richten, es sei denn, die ersuchende Behörde hat etwas anderes angegeben.

(2)   Die ersuchte Behörde liefert der ersuchenden Behörde so schnell wie möglich, spätestens jedoch 20 Arbeitstage nach Erhalt des Konsultationsersuchens, die folgenden Informationen:

a)

die in dem Konsultationsersuchen angeforderten einschlägigen Informationen, einschließlich etwaiger Kommentare oder Vorbehalte hinsichtlich des Erwerbs durch den interessierten Erwerber;

b)

von sich aus alle sonstigen wesentlichen Informationen, die die Beurteilung beeinflussen könnten.

(3)   Kann die ersuchte Behörde die in Absatz 2 genannte Frist nicht einhalten, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unter Angabe von Gründen mit und nennt den voraussichtlichen Antwortzeitpunkt. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde regelmäßig über die Fortschritte bei der Bereitstellung der erbetenen Informationen.

(4)   Zur Übermittlung der in Absatz 2 genannten Informationen verwendet die ersuchte Behörde das in Anhang III enthaltene Muster.