Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Konsultationsersuchen

Artikel 4

Konsultationsersuchen

(1)   Die ersuchende Behörde richtet so bald wie möglich nach Eingang einer gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG übermittelten Anzeige des interessierten Erwerbers, spätestens aber 20 Arbeitstage nach deren Eingang, ein Konsultationsersuchen an die ersuchte Behörde.

(2)   Die ersuchende Behörde übermittelt das in Absatz 1 genannte Konsultationsersuchen in schriftlicher Form per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal und richtet es — sofern die ersuchte Behörde in ihrer Antwort auf die in Artikel 3 genannte Konsultationsankündigung nichts anderes angegeben hat — an den von dieser benannten Ansprechpartner.

(3)   Zur Übermittlung des in Absatz 1 genannten Konsultationsersuchens füllt die ersuchende Behörde das in Anhang II enthaltene Muster aus, weist dabei insbesondere auf Aspekte hin, die mit der Vertraulichkeit der Informationen, die sie auf diesem Wege erhalten könnte, zusammenhängen, und führt die bei der ersuchten Behörde angeforderten einschlägigen Informationen im Einzelnen auf.