Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Konsultationsankündigung

Artikel 3

Konsultationsankündigung

(1)   Eine ersuchende Behörde richtet innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang einer gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG übermittelten Anzeige des interessierten Erwerbers eine Konsultationsankündigung an die ersuchte Behörde.

(2)   Die ersuchende Behörde füllt zu diesem Zweck das in Anhang I enthaltene Muster aus und liefert alle darin verlangten Informationen.