Artikel 3
Konsultationsankündigung
(1) Eine ersuchende Behörde richtet innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang einer gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG übermittelten Anzeige des interessierten Erwerbers eine Konsultationsankündigung an die ersuchte Behörde.
(2) Die ersuchende Behörde füllt zu diesem Zweck das in Anhang I enthaltene Muster aus und liefert alle darin verlangten Informationen.