Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1005 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und der Veröffentlichung der Aussetzung des Handels und des Ausschlusses von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2014/65/EU wurde ein System geschaffen, wonach Aussetzungen des Handels, die Aufhebung dieser Aussetzungen und Ausschlüsse vom Handel rechtzeitig und effizient veröffentlicht und mitgeteilt werden müssen.

(2)

Die Veröffentlichung der oben genannten Informationen durch die Handelsplatzbetreiber und zuständigen Behörden auf Websites erleichtert den Zugang, ohne erhebliche Mehrkosten zu verursachen. Daher sollte die Veröffentlichung auf der Website das Hauptmedium für die Veröffentlichung und zeitgleiche Verbreitung der Informationen in der Union sein. Um sicherzustellen, dass die Informationen allen zeitgleich zur Verfügung gestellt werden, sollte die Veröffentlichung über andere Medien nur bei gleichzeitiger oder vorheriger Veröffentlichung auf der Website möglich sein.

(3)

Da zum Zwecke des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2014/65/EU eine zeitnahe und sorgfältige Kommunikation nötig ist, sollten Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und Veröffentlichungen einheitlich sein, sodass alle relevanten Informationen einfach und effizient mitgeteilt und veröffentlicht werden können. Die Verwendung dieser Formate und Zeitpunkte sollte unbeschadet der Nutzung anderer Formate oder Zeitpunkte in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen erfolgen, wenn die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Formate und Zeitpunkte angesichts des Umfangs oder der Dringlichkeit der Mitteilungen, etwa durch die Schließung des gesamten Marktes, nicht angemessen wären.

(4)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte müssen die Bestimmungen dieser Verordnung und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) vorgelegt wurde.

(6)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt (2) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).