Artikel 6
Zeitpunkt der Veröffentlichungen und Mitteilungen von zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe c genannte Entscheidung unverzüglich.
(2) Die zuständigen Behörden teilen die in Artikel 1 Buchstabe d genannte Entscheidung zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung oder unverzüglich danach mit.
(3) Eine zuständige Behörde, die eine entsprechende Meldung erhalten hat, teilt unverzüglich nach Erhalt der in Artikel 1 Buchstabe d genannten Mitteilung die in Artikel 1 Buchstabe e genannte Entscheidung mit.