Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Zeitpunkt der Veröffentlichungen und Mitteilungen von zuständigen Behörden

Artikel 6

Zeitpunkt der Veröffentlichungen und Mitteilungen von zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe c genannte Entscheidung unverzüglich.

(2)   Die zuständigen Behörden teilen die in Artikel 1 Buchstabe d genannte Entscheidung zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung oder unverzüglich danach mit.

(3)   Eine zuständige Behörde, die eine entsprechende Meldung erhalten hat, teilt unverzüglich nach Erhalt der in Artikel 1 Buchstabe d genannten Mitteilung die in Artikel 1 Buchstabe e genannte Entscheidung mit.