Artikel 3
Format der Veröffentlichungen und Mitteilungen von Handelsplatzbetreibern
(1) Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen auf ihren Websites im in Tabelle 2 des Anhangs festgelegten Format.
(2) Die Handelsplatzbetreiber teilen der jeweils zuständigen Behörde die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen in einem maschinenlesbaren, auf dem Format in Tabelle 2 des Anhangs basierenden Standardformat mit, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.