Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Format der Veröffentlichungen und Mitteilungen von Handelsplatzbetreibern

Artikel 3

Format der Veröffentlichungen und Mitteilungen von Handelsplatzbetreibern

(1)   Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen auf ihren Websites im in Tabelle 2 des Anhangs festgelegten Format.

(2)   Die Handelsplatzbetreiber teilen der jeweils zuständigen Behörde die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen in einem maschinenlesbaren, auf dem Format in Tabelle 2 des Anhangs basierenden Standardformat mit, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.