Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Zeitpunkt der Veröffentlichungen und Mitteilungen von Handelsplatzbetreibern

Artikel 4

Zeitpunkt der Veröffentlichungen und Mitteilungen von Handelsplatzbetreibern

(1)   Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen unverzüglich.

(2)   Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen erst über andere Medien, nachdem sie sie im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 veröffentlicht haben.

(3)   Die Handelsplatzbetreiber teilen der jeweils zuständigen Behörde die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung oder unverzüglich danach mit.