Artikel 4
Zeitpunkt der Veröffentlichungen und Mitteilungen von Handelsplatzbetreibern
(1) Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen unverzüglich.
(2) Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen erst über andere Medien, nachdem sie sie im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 veröffentlicht haben.
(3) Die Handelsplatzbetreiber teilen der jeweils zuständigen Behörde die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung oder unverzüglich danach mit.