Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Anwendungsbereich

Artikel 1

Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Format und Zeitpunkt für folgende Mitteilungen und Veröffentlichungen festgelegt:

a)

die Veröffentlichung der Entscheidung eines Marktbetreibers, der einen geregelten Markt betreibt, oder einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers, die ein MTF oder OTF betreiben, ein Finanzinstrument und gegebenenfalls damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, oder eine Aussetzung aufzuheben;

b)

die Mitteilung der unter Buchstabe a genannten Entscheidungen an die jeweils zuständige Behörde;

c)

die Veröffentlichung der Entscheidung einer zuständigen Behörde, ein Finanzinstrument und gegebenenfalls damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, oder eine Aussetzung aufzuheben;

d)

die Mitteilung der Entscheidung einer zuständigen Behörde an die ESMA und an andere zuständige Behörden, ein Finanzinstrument und gegebenenfalls damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, oder eine Aussetzung aufzuheben;

e)

die Mitteilung der Entscheidung einer zuständigen Behörde, die eine entsprechende Meldung erhalten hat, an die ESMA und an andere zuständige Behörden, ob einer unter Buchstabe d genannten Entscheidung Folge geleistet wird.