Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 5 - Format der Veröffentlichungen und Mitteilungen von zuständigen Behörden

Artikel 5

Format der Veröffentlichungen und Mitteilungen von zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe c genannte Entscheidung auf einer Website im in Tabelle 3 des Anhangs festgelegten Format.

(2)   Die zuständigen Behörden teilen die in Artikel 1 Buchstaben d und e genannten Entscheidungen in einem maschinenlesbaren, auf den jeweiligen Formaten in den Tabellen 3 bzw. 4 des Anhangs basierenden Standardformat mit.