Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Bestimmung des Begriffs Handelsplatzbetreiber

Artikel 2

Bestimmung des Begriffs „Handelsplatzbetreiber

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Handelsplatzbetreiber

a)

einen Marktbetreiber, der einen geregelten Markt, ein MTF oder ein OTF betreibt;

b)

eine Wertpapierfirma, die ein MTF oder ein OTF betreibt.