Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2017/1005

Artikel 2

Bestimmung des Begriffs „Handelsplatzbetreiber

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Handelsplatzbetreiber

a)

einen Marktbetreiber, der einen geregelten Markt, ein MTF oder ein OTF betreibt;

b)

eine Wertpapierfirma, die ein MTF oder ein OTF betreibt.