Artikel 2
Bestimmung des Begriffs „Handelsplatzbetreiber“
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Handelsplatzbetreiber“
a) |
einen Marktbetreiber, der einen geregelten Markt, ein MTF oder ein OTF betreibt; |
b) |
eine Wertpapierfirma, die ein MTF oder ein OTF betreibt. |