Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation anderer zuständiger Behörden vor einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 84 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 84 der Richtlinie 2014/65/EU müssen vor Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie die zuständigen Behörden konsultiert werden. Für diese Konsultation sieht die Richtlinie 2014/65/EU auch die Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren vor.

(2)

Um die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern, sollten diese speziell für die Kommunikation vor Erteilung einer Zulassung eine eigene Kontaktstelle benennen.

(3)

Damit gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden einander vor Erteilung einer Zulassung wirksam und zügig konsultieren können, sollten Verfahren für Konsultationsersuchen, Eingangsbestätigungen und Antworten auf Konsultationsersuchen festgelegt werden.

(4)

Die Standardformulare, Muster und Verfahren sollten es ermöglichen, die Vertraulichkeit der ausgetauschten und übermittelten Informationen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zu gewährleisten und die Bestimmungen des Unionsrechts über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Übermittlung solcher Daten einzuhalten.

(5)

Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen und die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf weder offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, noch die mit einer Einführung der Standardformulare und -verfahren für die zuständigen Behörden möglicherweise verbundenen Kosten und Vorteile analysiert; dies wäre mit Blick auf den Anwendungskreis und die Auswirkungen unverhältnismäßig gewesen, da die Adressaten des Entwurfs technischer Durchführungsstandards nur die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten wären, und nicht die Marktteilnehmer.

(8)

Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).