Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Kontaktstellen

Artikel 1

Kontaktstellen

(1)   Die zuständigen Behörden benennen für die Kommunikation im Rahmen dieser Verordnung Kontaktstellen und veröffentlichen Angaben zu diesen Kontaktstellen auf ihren Websites.

(2)   Die zuständigen Behörden geben die Angaben zu ihren Kontaktstellen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) weiter. Die ESMA führt für die zuständigen Behörden eine aktuelle Liste der Kontaktstellen und veröffentlicht sie auf ihrer Website.