Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Verwendung der Informationen

Artikel 6

Verwendung der Informationen

(1)   Sind die von der zuständigen Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, bereitgestellten Informationen in der Antwort der ersuchenden zuständigen Behörde auf den Zulassungsantrag erneut enthalten, setzt die ersuchende zuständige Behörde die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, darüber in Kenntnis, bevor sie den Antragsteller unterrichtet.

(2)   Wenn eine zuständige Behörde um Informationen ersucht wird, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, so teilt die zuständige Behörde, bei der der Antrag eingeht, dies der anderen zuständigen Behörde vor Bereitstellung dieser Informationen mit und macht eventuell bestehende rechtliche Ausnahmen oder Vorrechte in Bezug auf diese Informationen geltend.