Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Eingangsbestätigung

Artikel 3

Eingangsbestätigung

Die zuständige Behörde, bei der das Konsultationsersuchen eingeht, übermittelt der Kontaktstelle der ersuchenden zuständigen Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Konsultationsuntersuchens eine Eingangsbestätigung und verwendet hierfür das Formular in Anhang II.