Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2017/981

Artikel 2

Konsultationsersuchen

(1)   Die ersuchende zuständige Behörde übermittelt der Kontaktstelle der zu konsultierenden zuständigen Behörde das Konsultationsersuchen in Papierform oder elektronischer Form.

(2)   Zu diesem Zweck verwendet sie das Formular in Anhang I. Die ersuchende zuständige Behörde kann dem Konsultationsersuchen alle Dokumente und Begleitunterlagen beifügen, die sie für das Ersuchen als notwendig erachtet.