Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 4 - Gelegentliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 4

Gelegentliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen

(Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Für den Zweck der Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU gilt eine Wertpapierdienstleistung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als gelegentlich erbracht, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

es besteht ein enger und sachlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erbringung der Wertpapierdienstleistung an den gleichen Kunden, so dass die Wertpapierdienstleistung als Zusatz zur hauptberuflichen Tätigkeit betrachtet werden kann;

b) 

die Erbringung der Wertpapierdienstleistung an die Kunden der hauptberuflichen Tätigkeit zielt nicht darauf ab, der Person, welche die berufliche Tätigkeit ausübt, eine systematische Einnahmequelle zu bieten; und

c) 

die Person, welche die berufliche Tätigkeit ausübt, vermarktet seine Fähigkeit zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht und wirbt nicht anderweitig dafür, es sei denn in Bezug auf diese Wertpapierdienstleistungen wird gegenüber den Kunden offengelegt, dass diese zusätzlich zu der hauptberuflichen Tätigkeit erbracht werden.