Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
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Artikel 12 - Systematische Internalisierer für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 12

Systematische Internalisierer für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)

In Bezug auf alle Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente wird eine Wertpapierfirma als systematischer Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet, wenn sie gemäß den folgenden Kriterien internalisiert:

a) 

häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich des Finanzinstruments, für das ein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit in den vergangenen 6 Monaten:

i) 

die Zahl der OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen werden, 0,4 % der Gesamtanzahl an Geschäften mit dem entsprechenden Finanzinstrument, die in dem gleichen Zeitraum innerhalb der Union an einem beliebigen Handelsplatz oder OTC ausgeführt werden, entspricht oder überschreitet;

ii) 

die OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung abgeschlossen werden, wenn sie Kundenaufträge mit dem entsprechenden Finanzinstrument ausführt, im Durchschnitt täglich vorgenommen werden;

b) 

häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich des Finanzinstruments, für das kein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit die OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten im Durchschnitt täglich vorgenommen wurden;

c) 

 wesentliche Internalisierung hinsichtlich des Finanzinstruments, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der beiden folgenden Prozentsätzen entsprach oder einen dieser Sätze überschritten hat:

i) 

15 % des Gesamtumsatzes, den die Wertpapierfirma mit diesem Finanzinstrument für eigene Rechnung oder im Namen der Kunden getätigt hat und der an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde;

ii) 

0,4 % des Gesamtumsatzes, der mit diesem Finanzinstruments innerhalb der Union an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde.