Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
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Artikel 13 - Systematische Internalisierer für Schuldverschreibungen (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 13

Systematische Internalisierer für Schuldverschreibungen

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)

Eine Wertpapierfirma gilt als systematischer Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf alle Schuldverschreibungen, die einer Kategorie von Schuldverschreibungen angehören, welche von dem gleichen Unternehmen oder einem Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe ausgegeben wurden, wenn sie in Bezug auf diese Schuldverschreibungen gemäß den folgenden Kriterien internalisiert:

a) 

häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich einer Schuldverschreibung, für die ein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit in den vergangenen 6 Monaten:

i) 

die Zahl der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, 2,5 % der Gesamtanzahl an Geschäften mit der entsprechenden Schuldverschreibung, die in dem gleichen Zeitraum innerhalb der Union an einem beliebigen Handelsplatz oder OTC ausgeführt werden, entspricht oder überschreitet;

ii) 

die OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung abgeschlossen werden, wenn sie Kundenaufträge mit dem entsprechenden Finanzinstrument ausführt, im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;

b) 

häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich einer Schuldverschreibung, für die kein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit die OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;

c) 

 wesentliche Internalisierung hinsichtlich einer Schuldverschreibung, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der beiden folgenden Prozentsätze entsprach oder einen dieser Sätze überschritten hat:

i) 

25 % des Gesamtumsatzes, den die Wertpapierfirma mit dieser Schuldverschreibung für eigene Rechnung oder im Namen der Kunden getätigt hat und der an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde;

ii) 

1 % des Gesamtumsatzes, der mit dieser Schuldverschreibung innerhalb der Union an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde.