Artikel 3
Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen
Schreibt diese Verordnung die Bereitstellung von Informationen auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 62 der Richtlinie 2014/65/EU vor, so dürfen Wertpapierfirmen einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier nur dann verwenden, wenn
die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses Medium den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, angemessen ist, und
die Person, der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, die Wahl hat, diese auf Papier oder dem betreffenden anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten, und sich ausdrücklich für Letzteres entscheidet.
Stellt eine Wertpapierfirma einem Kunden gemäß den Artikeln 46, 47, 48, 49, 50 oder dem Artikel 66 Absatz 3 Informationen, die nicht an ihn persönlich gerichtet sind, über eine Website zur Verfügung, so sorgt die Wertpapierfirma dafür, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses Medium ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, angemessen;
der Kunde muss der Bereitstellung dieser Informationen in dieser Form ausdrücklich zustimmen;
die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website zu finden sind, müssen dem Kunden auf elektronischem Wege mitgeteilt werden;
die Informationen müssen sich auf dem neuesten Stand befinden;
die Informationen müssen über diese Website laufend abgefragt werden können und zwar so lange, wie sie für den Kunden nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein müssen.