Artikel 11
Geldmarktinstrumente
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU)
Zu den Geldmarktinstrumenten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 17 der Richtlinie 2014/65/EU gehören Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige Instrumente mit im Wesentlichen den gleichen Merkmalen, soweit sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:
a)
ihr Wert kann jederzeit bestimmt werden;
b)
es handelt sich nicht um Derivate;
c)
ihre Fälligkeit bei der Emission beträgt maximal 397 Tage.