Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 11 - Geldmarktinstrumente (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 11

Geldmarktinstrumente

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU)

Zu den Geldmarktinstrumenten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 17 der Richtlinie 2014/65/EU gehören Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige Instrumente mit im Wesentlichen den gleichen Merkmalen, soweit sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

a) 

ihr Wert kann jederzeit bestimmt werden;

b) 

es handelt sich nicht um Derivate;

c) 

ihre Fälligkeit bei der Emission beträgt maximal 397 Tage.